Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk („EXW“). Die Incoterms 2000 sind anwendbar. Transport, Versicherung, Zölle und Steuern gehen zu Lasten des Käufers. Ausgenommen sind spezielle, von Urimat schriftlich bestätigte abweichende Vereinbarungen.
Die Verpackung der Kaufsache wird von Urimat nicht in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
Mit dem Käufer vereinbarte Lieferfristen und Termine verlängern bzw. verschieben sich angemessen, wenn Ereignisse höherer Gewalt eintreten sowie im Falle
verspäteter Zulieferung von Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten.
Lieferungen im Inland erfolgen gegen Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Nach Ablauf der 30 Tage gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug und schuldet
ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5% p.a. Befindet sich der Käufer im Verzug, ist Urimat berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten, die Kaufsache zurückzufordern und Schadenersatz zu verlangen. Lieferungen ins Ausland erfolgen ausschliesslich gegen Akkreditiv, ausgestellt im Auftrag des Käufers und bestätigt durch eine schweizerische Grossbank, oder gegen Vorauszahlung.
Der Käufer hat die Kaufsache sofort nach Erhalt zu prüfen. Allfällige Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Kaufsache schriftlich zu beanstanden, ansonsten die Kaufsache als genehmigt gilt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei einer sachgemässen Prüfung der Kaufsache nicht erkennbar sind. Werden später solche Mängel entdeckt, sind diese sofort nach deren Entdeckung schriftlich zu beanstanden.
Ist die Kaufsache nachweislich mangelhaft und wurde diese gemäss vorstehendem Absatz schriftlich beanstandet, leistet Urimat während einer Gewährleistungsfrist von 2 Jahren seit Erhalt der Kaufsache durch den Käufer, nach Wahl von Urimat, kostenfreien Ersatz oder kostenfreie Reparatur der mangelhaften Teile der Kaufsache. Jede weitere Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache wird wegbedungen. Das Recht auf Wandelung der Kaufsache oder Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die Urimat nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebs- oder Reinigungsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Bei Nichtverwenden von URIMAT Originalersatzteilen und Produkten wird jede Haftung ausgeschlossen.
Die Haftung für durch Mängel verursachte direkte und indirekte Schäden, Folgeschäden sowie die Haftung für entgangenen Gewinn ist innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produkthaftpflichtgesetzes.
Urimat bleibt Eigentümerin der Kaufsache, bis sie die Zahlung des Käufers gemäss Vertrag vollständig erhalten hat und ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt registrieren zu lassen. Der Käufer verpflichtet sich, bei Massnahmen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts mitzuwirken.
Von den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von beiden Parteien in Schriftform bestätigt werden.
Das Rechtsverhältnis zwischen Urimat und dem Käufer untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“).
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag ist 8706 Meilen, Schweiz.
Urimat ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen ordentlichem Gerichtsstand zu belangen.